Grundsteuerreform 2025

Der Gemeinderat hat in der letzten Sitzung die neuen Hebesätze für die Grundsteuer beschlossen. Hierzu hielt unser FDP-Stadtrat Günter Lukey folgende Stellungnahme:
„Die Neufestsetzung der Grundsteuer ist eines der Themen, das uns alle mehr als umtreibt. Grund ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das die bisherigen Berechnungen der Grundsteuer für veraltet erklärt hat. Seit Anfang 2025 darf die alte Grundsteuer nicht mehr erhoben werden, weil sie die Wertunterschiede der einzelnen Grundstücke nicht ausreichend berücksichtigt hatte.
Der Landtag von Baden- Württemberg hat dazu 2020 ein eigenes Grundsteuergesetz erlassen, das seit dem 1. Januar 2025 gilt. Die Grundsteuer muss auf Grundlage der neuen Regeln und neuen Hebesätze erhoben werden. Dazu wurde ein relativ einfaches Grundsteuermodell gewählt: die Größe und die Lage des Grundstücks sind entscheidend für den Wert des Grundstücks. Sie spiegelt sich in den Bodenrichtwerten wieder. Sie können stark variieren und sind abhängig von Lage, Größe, Nutzbarkeit, Zustand des Grundstücks und aktuellen Marktbedingungen.
Ungerecht ist für uns von der FDP die Besteuerung von Unternehmen mit großen Grundstücken. Sie werden tendenziell entlastet, da hier in der Regel ein anderer Bodenrichtwert zu Grunde liegt wie bei privaten Grundstücken. Sie profitieren demnach merklich von der Reform. Dennoch ein kleiner Trost für Private: Es gibt eine minimale steuerliche Vergünstigung, wenn ich im Haus auf meinem Grundstück beispielsweise selber wohne.
Walldorf wird sich bei der Grundsteuerreform zur Aufkommensneutralität bekennen. Das heißt: Die Einnahmen durch die neue Grundsteuer sollen in etwa so hoch sein wie die Einnahmen durch die alte Grundsteuer. Daraus ableitend wird es trotzdem für einzelne Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundbesitz zu einer Mehr- oder Minderbelastung kommen. Es soll aber keine flächendeckenden Steuererhöhungen für alle geben.
Mit der Reform werden die Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 im Grundsteuer- und Bewertungsgesetz sowie in weiteren damit zusammenhängenden Vorschriften umgesetzt.
Die Verwaltung schlägt vor, den aufkommensneutralen Hebesatz für die Grundsteuer B auf 100 % festzulegen, die vorübergehende Aussetzung der Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Flächen und die Hebesatzsatzung zum 1.01.25 rückwirkend zu beschließen. Die FDP- Fraktion stimmt dem Verwaltungsvorschlag einstimmig zu.“